121.2VIS-NDBFederal Council Ordinance01.09.2017Originalquelle
Die Archivierung von Daten aus den Informationssystemen des NDB richtet sich nach Artikel 68 NDG.
Der NDB bietet die sich in den Archivierungsmodulen befindlichen Daten dem Bundesarchiv zur Archivierung an.
Er bietet Daten aus Vorabklärungen sowie Auftragsverwaltungsdaten der kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen der ordentlichen Archivierung der Daten der Informationssysteme IASA NDB, IASA-GEX NDB und GEVER NDB dem Bundesarchiv zur Archivierung an.
Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten.
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