Müssen die Daten bei einer ausländischen Behörde oder internationalen Organisation erhoben werden, so erfolgt dies über die zuständige Behörde oder Organisation nach Artikel 34.
Ergibt die Datenerhebung konkrete Hinweise auf das organisierte oder internationale Verbrechen, so konsultiert die Fachstelle PSP die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes. Die Zentralstellen geben der Fachstelle PSP nur sicherheitsrelevante Personendaten bekannt.
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