Behörden und Organisationen des öffentlichen Rechts, bei denen Daten erhoben werden dürfen oder die am Verfahren mitwirken müssen, sind verpflichtet, unentgeltlich mitzuwirken.
Entsteht für Dritte durch die Mitwirkung ein erheblicher Aufwand, so werden sie dafür entschädigt.
Der Bund trägt die Kosten der Personensicherheitsprüfungen von Angestellten der Kantone nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b.
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