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Kommentare: Art. 50 | Omnilex
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ISG · Bundesgesetz über die Informationssicherheit
Art. 50
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128
ISG
Federal Act
01.05.2022
Originalquelle
Das Betriebssicherheitsverfahren kann durchgeführt werden bei Betrieben:
die einen sicherheitsempfindlichen Auftrag einer verpflichteten Behörde oder Organisation ausführen sollen;
mit Sitz in der Schweiz, die sich um einen Auftrag bewerben, für den sie eine Betriebssicherheitsbescheinigung nach Artikel 66 benötigen.
Das Verfahren darf nur mit Einwilligung des Betriebs durchgeführt werden.
Die Betriebe nach Absatz 1 Buchstabe b tragen die Kosten des Verfahrens.
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