Die aus dem EES gewonnenen Daten dürfen grundsätzlich nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
Das SEM darf jedoch an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, oder an eine internationale Organisation, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/22261aufgeführt ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfüllt sind.
Für Daten des EES, die im CIR gespeichert sind, gilt Artikel 110h .2
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347;BBl 2020 7983). ↩
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