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Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
1 commentary
Gemäss Art. 88a AIG ist die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare der Ehe gleichgestellt. Daraus folgt für die Anwendung des Kapitels über ausländische Ehegatten, namentlich für den Kreis der begünstigten Personen im Familiennachzug, dass eingetragene Partnerinnen und Partner wie Ehegatten zu behandeln sind.
“und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind. Der Ehe gleichgestellt ist die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Art. 88a AIG, Art. 74 Abs. 6 VZAE).”
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