für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2 die dort genannten Befugnisse gelten;
das Verfahren für den Erhalt von Daten des EES durch die Behörden nach Artikel 103c Absatz 4;
den Katalog der Daten im EES und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2;
die Aufbewahrung und die Löschung der Daten;
die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
den Katalog der Straftaten nach Artikel 103c Absatz 4;
das Verfahren zum Informationsaustausch nach Artikel 103e ;
welche Behörden auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste von Personen, die die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten haben, zugreifen können.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.