Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 werden automatisch in elektronischer Form an den NDB weitergeleitet.1
Der NDB darf die Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 104a Absatz 1 Buchstabe c bearbeiten.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347;BBl 2020 7983). ↩
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