Das ETIAS-Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG1und dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20052, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Fristenstillstände nach Artikel 22a Absatz 1 VwVG finden auf das ETIAS-Beschwerdeverfahren keine Anwendung.
Die Beschwerde und weitere Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht können in einer der vier Amtssprachen oder in Englisch eingereicht werden. Bei Eingaben in Englisch bestimmt das Bundesverwaltungsgericht eine der vier Amtssprachen als Verfahrenssprache.
Das Urteil und verfahrensleitende Anordnungen werden in der Verfahrenssprache abgefasst. Wurde die Beschwerde in Englisch eingereicht, so wird das Dispositiv des Urteils zusätzlich als Information ins Englische übersetzt.
Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden durch die Einzelrichterin beziehungsweise den Einzelrichter abgewiesen, wenn:
ein Reisedokument verwendet wurde, das im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist;
die betroffene Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist; oder
die ETIAS-Stelle eines anderen Staates eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat.