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Kommentare: Art. 109e | Omnilex
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Art. 109e
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Art. 109f
Art. 109e
142.20
AIG
Federal Act
01.01.2008
Originalquelle
Der Bundesrat regelt:
für welche Einheiten der Behörden nach den Artikeln 109
a
Absätze 2 und 3 und 109
b
Absatz 3 die dort genannten Befugnisse gelten;
das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Artikel 109
a
Absatz 3;
den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem;
den Katalog der Daten im nationalen Visumsystem und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 109
c
;
das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109
d
;
die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;
die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
den Katalog der Straftaten nach Artikel 109
a
Absatz 3.
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