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Art. 117a

142.20AIGFederal Act01.01.2008Originalquelle
  1. Wer die Stellenmeldepflicht (Art. 21a Abs. 3) oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung (Art. 21a Abs. 4) vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.
  2. Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

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