Die Pflicht, im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abiszu sein, gilt erst sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2020. Der Bundesrat kann diese Frist verlängern.
In den sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 erlauben die zuständigen Grenzkontrollbehörden den dieser Pflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung sind, die Einreise in die Schweiz, sofern diese alle übrigen Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllen und in diesen sechs Monaten das erste Mal in den Schengen-Raum einreisen. Der Bundesrat kann diese Frist um maximal sechs Monate verlängern.
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