Das SEM und die Kantone wirken gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/18961bei internationalen Rückführungseinsätzen mit; sie stellen das notwendige Personal zur Verfügung. Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen für diese Einsätze. Der Bundesrat regelt die Höhe und die Modalitäten der Abgeltungen.2
Das EJPD kann mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union Vereinbarungen über den Einsatz von Personal des SEM und der Kantone für internationale Rückführungseinsätze sowie über den Einsatz von Dritten für die Überwachung der Rückführungen abschliessen.
Das EJPD schliesst mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Modalitäten des Personaleinsatzes ab.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 1. Okt. 2021 betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 462;BBl 2020 7105). ↩
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