Das kantonale Recht bestimmt einen Montag im August des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind.1
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Tage des Wahlanmeldeschlusses beim Kanton eintreffen.
Die Kantone teilen der Bundeskanzlei jeden Wahlvorschlag unverzüglich mit.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543;BBl 2013 9217). ↩
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