Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
Die Wahlvorschläge müssen für jeden Vorgeschlagenen angeben:
den amtlichen Namen und Vornamen;
den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
das Geschlecht;
das Geburtsdatum;
die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;
die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; und