Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie:
die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60–79 des Zivilgesetzbuches1aufweist; und
unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist.
Zur Eintragung ins Parteienregister reicht der Verein der Bundeskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein:
ein Exemplar der rechtsgültigen Statuten;
den statutarischen Namen und den Sitz der Partei;
Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei.
Die Bundeskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien. Dieses Register ist öffentlich. Einzelheiten regelt die Bundesversammlung in einer Verordnung.