170.512.1PublVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die in Artikel 7 Absatz 1 PublG festgelegte Frist umfasst weder den Tag der Veröffentlichung in der AS noch den Tag des Inkrafttretens.
Sind der Erlass und seine Auswirkungen von grosser Tragweite oder erfordert er den Erlass von Ausführungsbestimmungen, so sorgt die federführende Behörde in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK) dafür, dass die Veröffentlichung ausreichend früh erfolgt.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692). ↩
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