170.512.1PublVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Liefert die federführende Behörde der BK einen zur Veröffentlichung bestimmten Erlass so spät, dass die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 PublG nicht eingehalten werden kann, so ersucht die BK die federführende Behörde unverzüglich um eine Verschiebung des Datums des Inkrafttretens.
Lehnt die federführende Behörde das Ersuchen ab, so legt sie die Gründe für die verspätete Lieferung dar:
für Erlasse, die dem Bundesrat unterbreitet werden müssen: im Antrag an den Bundesrat;
für alle anderen Erlasse: spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erlasses schriftlich zuhanden der BK.
Wird das Datum des Inkrafttretens nicht verschoben, so entstehen die Rechtspflichten aus dem Erlass frühestens am Tag nach der Veröffentlichung in der AS.
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