Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 17 | Omnilex
Law
/
PublV · Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
Art. 17
Art. 16
Art. 18
Zurück zum Gesetz
Art. 17
Art. 16
Art. 18
170.512.1
PublV
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Die ausserordentliche Veröffentlichung eines Textes nach Artikel 7 Absatz 4 PublG erfolgt namentlich in einer oder mehreren der folgenden Formen:
auf einer anderen Internetseite der Bundesverwaltung als der Publikationsplattform;
über Radio und Fernsehen durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und die übrigen konzessionierten Radio- und Fernsehveranstalter;
durch die Übermittlung an die Einsichtnahmestellen nach Artikel 18 PublG;
Pressemitteilungen;
Zirkulare, Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die vom Text Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind;
öffentlicher Anschlag;
direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Textes.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts über die Form der ausserordentlichen Veröffentlichung.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.