170.512.1PublVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Nicht sinnverändernde Fehler, die nach Artikel 12 Absatz 1 PublG formlos berichtigt werden, sind namentlich Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind.
Formlos angepasst werden Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, die sich aufgrund von Organisationsentscheiden des Bundesrates, der Departemente und der Ämter nach Artikel 8 Absatz 1 RVOG1ändern. Die Departemente melden anzupassende Bezeichnungen der BK.