Die federführende Behörde muss der BK die folgenden Sprachfassungen spätestens in folgenden Zeitpunkten liefern:
- die deutsche und französische Fassung der Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann: im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV1) zur Genehmigung des Vertrages oder des Beschlusses;
- die deutsche und französische Fassung der Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die vorläufig angewendet werden sollen: vor dem Datum der vorläufigen Anwendung;
- die deutsche und französische Fassung der Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, zu denen eine Botschaft zu erstellen ist: im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV) zur Verabschiedung der Botschaft;
- die italienische Fassung der Texte nach den Buchstaben a–c: im Einvernehmen mit der BK.