170.512.1PublVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Änderungen der Bundesverfassung1werden nach der Annahme durch Volk und Stände zur gleichen Zeit in der AS veröffentlicht wie der Erwahrungsbeschluss im BBl.
Bundesgesetze und referendumspflichtige Bundesbeschlüsse werden nach Ablauf der unbenützten Referendumsfrist oder nach der Annahme durch das Volk in der AS veröffentlicht.
Dringliche Bundesgesetze und Verordnungen der Bundesversammlung werden unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in der AS veröffentlicht.
Texte nach den Absätzen 1–3, deren Inkrafttretensdatum noch nicht feststeht, werden unmittelbar nach dem Inkrafttretensbeschluss in der AS veröffentlicht.
Völkerrechtliche Verträge, die vor dem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden, werden nach dem Beschluss über ihre vorläufige Anwendbarkeit so bald als möglich in der AS veröffentlicht.
Die in derselben Session von der Bundesversammlung verabschiedeten Texte, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden gleichzeitig im BBl veröffentlicht. Sie werden frühestens zehn Tage nach der Schlussabstimmung veröffentlicht. Ein Text kann früher veröffentlicht werden, wenn dies für das rechtzeitige Inkrafttreten unerlässlich ist.
Ein einfacher Bundesbeschluss wird nicht im BBl veröffentlicht, bevor der seine Rechtsgrundlage bildende Erlass in der AS veröffentlicht wird.