170.512.1PublVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Texte nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 2 PublG, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, sind auf der Publikationsplattform längstens während sechs Monaten ab der Veröffentlichung zugänglich und durch ihre Suchmaschine auffindbar. In besonderen Fällen kann die federführende Behörde den Zeitraum auf höchstens zwölf Monate verlängern.
Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 sorgt die BK dafür, dass die Texte nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung auf der Publikationsplattform zugänglich sind.
Eine Person, über die besonders schützenswerte Personendaten in einem online zugänglichen Text enthalten sind, kann bei der federführenden Behörde beantragen, dass diese Daten vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 von der Publikationsplattform entfernt werden, wenn:
die betroffene Person bestätigt, dass sie von der Veröffentlichung Kenntnis genommen hat; und
die Anonymisierung nicht die Rechte von Dritten verletzt.
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