170.512.1PublVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Im Sinne von Artikel 16a PublG bedeuten:
Authentizität: Gewissheit, dass ein Text von der BK veröffentlicht wurde;
Integrität: Gewissheit, dass ein Text nach seiner Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurde.
Die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie deren Authentizität und Integrität werden namentlich durch folgende Massnahmen sichergestellt:
1 Von den auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um den Zustand der Texte wiederherzustellen, in dem sie erstmals auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden sind (abgeschlossene Daten); die abgeschlossenen Daten werden ausserhalb der öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetze an räumlich getrennten Standorten aufbewahrt.
Wird eine Abweichung zwischen den abgeschlossenen Daten und dem auf der Publikationsplattform veröffentlichten Text festgestellt, so wird dieser Text innert eines Tages wieder in den Zustand versetzt, in dem er erstmals auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden ist; davon ausgenommen sind anonymisierte Daten im Sinne von Artikel 44 Absatz 2.
Die Daten werden so übermittelt, dass die Empfängerseite die Publikationsplattform als Absenderin sicher identifizieren kann.
Die BK ergreift die technischen und organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, um den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform sicherzustellen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692). ↩
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