170.512.1PublVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Veröffentlichung formeller Berichtigungen von Versehen nach Artikel 10 Absatz 1 PublG enthält den Wortlaut der Bestimmung, die berichtigt werden muss, und den Wortlaut der berichtigten Bestimmung.
Sinnverändernde Fehler nach Artikel 10 Absatz 1 PublG sind namentlich:
Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die von inhaltlicher Bedeutung sind;
formale Fehler wie falsche Verweise oder gesetzestechnische Fehler;
Übersetzungsfehler oder terminologische Unstimmigkeiten.
Versehen dürfen nur dann formell berichtigt werden, wenn feststeht, dass dem Entscheid der erlassenden Behörde der richtige Wortlaut zu Grunde lag oder diese bei ihrem Entscheid vom richtigen Wortlaut ausging.
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