Das IGE stellt sein Personal öffentlichrechtlich an; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
Bei der Anstellung des Personals besitzt das IGE umfassende Kompetenzen.
Die Anstellungsbedingungen der Direktionsmitglieder werden vom Institutsrat festgelegt. Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001gilt sinngemäss.2
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297;BBl 2002 74967514). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.