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Die Vorinstanz (BJ/OV‑EJPD) ist – vorbehaltlich der Zuständigkeiten anderer Departemente – die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Rechtsetzungsbegleitung und die Legistik. Ferner überprüft sie sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse im Rahmen der sog. Konformitätsprüfung auf Verfassungs‑ und Gesetzmässigkeit sowie auf Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht.
“Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Parlamentsgesetzes (ParlG, SR 171.10) unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung Erlassentwürfe zusammen mit einer Botschaft. In der Botschaft ist der Erlassentwurf zu begründen und es sind die einzelnen Bestimmungen grundsätzlich zu kommentieren. Darüber hinaus hat der Bundesrat die Rechtsgrundlagen, die Auswirkungen auf die Grundrechte, die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht und das Verhältnis zum europäischen Recht zu erläutern (Art. 141 Abs. 2 Bst. a ParlG). Die Vorinstanz ist unter Vorbehalt der Zuständigkeiten anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen (Art. 6 Abs. 1 OV-EJPD). Zu ihren Zielen gehört insbesondere die Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht in Einklang stehen (Art. 6 Abs. 1 Bst. c OV-EJPD). Der Vorinstanz kommen daher Aufgaben insbesondere im Rahmen der Rechtsetzungsbegleitung und Legistik zu. Gemäss Art. 7a Abs. 1 OV-EJPD überprüft die Vorinstanz sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei, auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit (sog. Konformitätsprüfung; vgl. auch die mit Art. 7a Abs. 1 inhaltlich übereinstimmenden Vorgängerbestimmung von aArt. 7 Abs. 1 OV-EJPD [AS 2000, 291]). Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein (sog.”
“Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Parlamentsgesetzes (ParlG, SR 171.10) unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung Erlassentwürfe zusammen mit einer Botschaft. In der Botschaft ist der Erlassentwurf zu begründen und es sind die einzelnen Bestimmungen grundsätzlich zu kommentieren. Darüber hinaus hat der Bundesrat die Rechtsgrundlagen, die Auswirkungen auf die Grundrechte, die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht und das Verhältnis zum europäischen Recht zu erläutern (Art. 141 Abs. 2 Bst. a ParlG). Die Vorinstanz ist unter Vorbehalt der Zuständigkeiten anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen (Art. 6 Abs. 1 OV-EJPD). Zu ihren Zielen gehört insbesondere die Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht in Einklang stehen (Art. 6 Abs. 1 Bst. c OV-EJPD). Der Vorinstanz kommen daher Aufgaben insbesondere im Rahmen der Rechtsetzungsbegleitung und Legistik zu. Gemäss Art. 7a Abs. 1 OV-EJPD überprüft die Vorinstanz sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei, auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit (sog. Konformitätsprüfung; vgl. auch die mit Art. 7a Abs. 1 inhaltlich übereinstimmenden Vorgängerbestimmung von aArt. 7 Abs. 1 OV-EJPD [AS 2000, 291]). Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein (sog.”
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