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Die Vorinstanz überprüft gemäss Art. 7a Abs. 1 OV-EJPD sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit geltendem nationalem und internationalem Recht, auf inhaltliche Richtigkeit und — in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei — auf gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit (Konformitätsprüfung).
“1 des Parlamentsgesetzes (ParlG, SR 171.10) unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung Erlassentwürfe zusammen mit einer Botschaft. In der Botschaft ist der Erlassentwurf zu begründen und es sind die einzelnen Bestimmungen grundsätzlich zu kommentieren. Darüber hinaus hat der Bundesrat die Rechtsgrundlagen, die Auswirkungen auf die Grundrechte, die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht und das Verhältnis zum europäischen Recht zu erläutern (Art. 141 Abs. 2 Bst. a ParlG). Die Vorinstanz ist unter Vorbehalt der Zuständigkeiten anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen (Art. 6 Abs. 1 OV-EJPD). Zu ihren Zielen gehört insbesondere die Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht in Einklang stehen (Art. 6 Abs. 1 Bst. c OV-EJPD). Der Vorinstanz kommen daher Aufgaben insbesondere im Rahmen der Rechtsetzungsbegleitung und Legistik zu. Gemäss Art. 7a Abs. 1 OV-EJPD überprüft die Vorinstanz sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei, auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit (sog. Konformitätsprüfung; vgl. auch die mit Art. 7a Abs. 1 inhaltlich übereinstimmenden Vorgängerbestimmung von aArt. 7 Abs. 1 OV-EJPD [AS 2000, 291]). Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein (sog. Ämterkonsultation; Art. 4 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1] i.V.m. Art. 15 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010]). Die Ämterkonsultation ist ein verwaltungsinternes Verfahren, das der Koordination des in der Bundesverwaltung vorhandenen Fachwissens und der Bereinigung von Differenzen auf Verwaltungsebene dient.”
“1 des Parlamentsgesetzes (ParlG, SR 171.10) unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung Erlassentwürfe zusammen mit einer Botschaft. In der Botschaft ist der Erlassentwurf zu begründen und es sind die einzelnen Bestimmungen grundsätzlich zu kommentieren. Darüber hinaus hat der Bundesrat die Rechtsgrundlagen, die Auswirkungen auf die Grundrechte, die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht und das Verhältnis zum europäischen Recht zu erläutern (Art. 141 Abs. 2 Bst. a ParlG). Die Vorinstanz ist unter Vorbehalt der Zuständigkeiten anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen (Art. 6 Abs. 1 OV-EJPD). Zu ihren Zielen gehört insbesondere die Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht in Einklang stehen (Art. 6 Abs. 1 Bst. c OV-EJPD). Der Vorinstanz kommen daher Aufgaben insbesondere im Rahmen der Rechtsetzungsbegleitung und Legistik zu. Gemäss Art. 7a Abs. 1 OV-EJPD überprüft die Vorinstanz sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei, auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit (sog. Konformitätsprüfung; vgl. auch die mit Art. 7a Abs. 1 inhaltlich übereinstimmenden Vorgängerbestimmung von aArt. 7 Abs. 1 OV-EJPD [AS 2000, 291]). Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein (sog. Ämterkonsultation; Art. 4 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1] i.V.m. Art. 15 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010]). Die Ämterkonsultation ist ein verwaltungsinternes Verfahren, das der Koordination des in der Bundesverwaltung vorhandenen Fachwissens und der Bereinigung von Differenzen auf Verwaltungsebene dient.”
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