195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 18 ASG)
Die Stimmgemeinde oder der Kanton stellt den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial und die Erläuterungen des Bundesrates direkt an ihre ausländische Adresse zu.
Anmeldungen für die Ausübung des Stimmrechts und Meldungen über Wohnsitzwechsel werden beim Versand des Stimmmaterials berücksichtigt, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde eintreffen.
Die Stimmgemeinde oder der Kanton versendet das Stimmmaterial frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand in der Schweiz.
Trifft das Stimmmaterial trotz rechtzeitigem Versand zu spät bei der oder dem Stimmberechtigten im Ausland ein oder trifft ihre oder sein Stimm- oder Wahlzettel zu spät bei der Stimmgemeinde ein, so kann die oder der Stimmberechtigte daraus keine Rechtsansprüche ableiten.
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