195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 18 Abs. 3 ASG)
Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Stimme persönlich an der Urne abgeben und das Stimmmaterial direkt bei der Stimmgemeinde abholen wollen, teilen dies der Stimmgemeinde schriftlich oder durch persönliche Vorsprache mit.
Die Stimmgemeinde hält das Stimmmaterial zurück, sofern die Mitteilung mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei ihr eingeht.
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