195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
Der Bund kann Vorhaben der Kantone zur Entwicklung, Beschaffung und Qualitätssicherung von elektronischen Systemen unterstützen, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung der politischen Rechte erleichtern.
Der Beitrag an die Kantone beträgt dabei höchstens 40 Prozent der unmittelbar durch das Vorhaben bedingten Kosten.
Betriebskosten sind nicht anrechenbar. Die Bundeskanzlei kann Höchstsätze für anrechenbare Personalkosten festlegen und die unmittelbar durch das Vorhaben bedingten anrechenbaren Kosten näher umschreiben.
Gesuche um Beiträge sind an die Bundeskanzlei zu richten. Sie müssen alle für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten, insbesondere:
eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung;
einen Massnahmen- und einen Zeitplan;
ein Budget und einen Finanzierungsplan.
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