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Kommentare: Art. 3 | Omnilex
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V-ASG · Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
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195.11
V-ASG
Federal Council Ordinance
01.11.2015
Originalquelle
(Art. 12 Abs. 2 ASG)
Die Zuständigkeit der Vertretung richtet sich nach dem Konsularbezirk, in dem eine Person ihren Wohnsitz begründet hat.
Hat die Person keinen festen Wohnsitz begründet, ist ihr Aufenthaltsort massgebend.
Die Konsularbezirke werden unter Vorbehalt der Zustimmung des Empfangsstaates durch das EDA bestimmt.
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