195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 12 Abs. 1 ASG)
Personen, die aus der Schweiz ins Ausland ziehen, müssen sich bei der zuständigen Vertretung innert 90 Tagen nach der Abmeldung ins Ausland anmelden. Sie müssen belegen, dass sie sich bei der letzten Wohnsitzgemeinde in der Schweiz abgemeldet haben.
Für die Anmeldung muss die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer den Nachweis ihrer oder seiner Identität sowie der schweizerischen Staatsangehörigkeit erbringen. Das EDA bezeichnet die für den Nachweis geeigneten Dokumente.
Eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit muss bei der Anmeldung ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten bekanntgeben.
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