195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 11 Abs. 2 ASG)
Leistet eine Vertretung einer Person, welche nicht im Auslandschweizerregister eingetragen ist, dringliche Sozialhilfe, so trägt die Vertretung diese Person von Amtes wegen ins Auslandschweizerregister ein.
Die zuständige Vertretung fordert die eingetragene Person dazu auf, die Anmeldung nachträglich zu bestätigen.
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