195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 13 Abs. 1 ASG)
Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen Vertretung insbesondere folgende Änderungen mitzuteilen:
Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen;
Änderungen der Adresse oder der Kontaktdaten;
den Erwerb oder Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
Die Pflicht, ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen Vertretung zu melden (Artikel 39 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041), gilt unabhängig davon, ob eine Person im Auslandschweizerregister eingetragen ist.