195.11V-ASGFederal Council Ordinance01.11.2015Originalquelle
(Art. 45 ASG)
Die Hilfeleistungen für vermisste Personen können insbesondere umfassen:
die Beratung der Angehörigen;
die Aufklärung der Angehörigen darüber, dass eine behördliche Suche nur eingeleitet wird, wenn eine polizeiliche Vermisstenanzeige aufgegeben wird;
die Abklärung, ob der Aufenthalt der gesuchten Person bekannt ist.
Das EDA leitet keine Ermittlungen.
Das Durchführen von Such- oder Rettungsaktionen im Ausland liegt in der Kompetenz des Empfangsstaates. Der Bund beteiligt sich nur, wenn er vom Empfangsstaat angefragt wird oder dessen Einverständnis hat.
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