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Art. 131

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.
  2. Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

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