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Nachlassverbindlichkeiten haben Vorrang vor Vermächtnisansprüchen; Vermächtnisse können daher ganz oder teilweise durch Nachlassverbindlichkeiten verdrängt werden.
“(recte: 18.) April 2016 E. 5.1). Diese Verfügungsmacht zur Geldbe- - 8 - schaffung erstreckt sich auch auf Nachlassaktiven, über die der Erblasser testa- mentarisch verfügt hat (BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 40). Die Erbschafts- und Erbgangsschulden gehen den Vermächtnissen vor (Art. 564 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB-Breitschmid, a.a.O., Art. 564 N 2 f.; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 51; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 517 N 33).”
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