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Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
1 commentary
Die Stiftungsurkunde muss die Organisationsstruktur regeln und insbesondere mindestens ein oberstes Organ (Stiftungsrat) für Geschäftsführung, Verwaltung und Vertretung nennen; sie hat insbesondere Aufgabenbereiche, Zuständigkeiten und die Zusammensetzung der Organe festzulegen.
“Um ihre Aufgaben erfüllen und namentlich den Stiftungszweck verwirkli- chen zu können, bedarf die Stiftung einer Organisation. Diese beschreibt bzw. be- gründet unter anderem die Aufgabenbereiche, Zuständigkeiten und Zusammen- setzung der Stiftungsorgane (vgl. August Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, Band I: Einleitung und Personenrecht, 2. Aufl., Zürich 1930, N5 zu Art. 54/55 ZGB; Grüninger, ZGB, N 2 ff. zu Art. 83 ZGB; Riemer, a.a.O., N 6 zu Art. 83 ZGB). Jede Stiftung hat (neben einer Revisionsstelle) mindestens über ein für die Geschäftsführung bzw. Verwaltung und die Vertretung zuständiges obers- tes Stiftungsorgan (Stiftungsrat) zu verfügen (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 83 ZGB; Riemer, a.a.O., N 7 und 17 ff. zu Art. 83 ZGB).”
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