1Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 20081von der neu zuständigen Behörde weitergeführt.
2Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung.
3Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.