Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen:
- wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflichtgemäss Sorge trägt;
- wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet;
- wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldet ist.