1Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich:
2Für die Schulden, die von ihr oder dem Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit das Gesamtgut nicht ausreicht.
3Für die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht persönlich haftbar.
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