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Art. 239

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

1Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungenschaft beschränkt werden.

2Was während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte angeschafft worden ist, bildet die Errungenschaft und steht unter den Regeln der Gütergemeinschaft.

3Für das bei Eingehung oder während der Ehe von Mann und Frau eingebrachte Vermögen gelten die Regeln der Güterverbindung.

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