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Kommentare: Art. 288 | Omnilex
Law
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Art. 288
Art. 287a
Art. 289
Art. 288
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
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