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Art. 339

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.
  2. Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt.
  3. Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.

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