Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:
- nach Vereinbarung oder Kündigung;
- mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;
- wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;
- wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;
- auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.