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Kommentare: Art. 472 | Omnilex
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Art. 472
Art. 471
Art. 473
Art. 472
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.
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