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Art. 500

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
  2. Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
  3. Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.

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