Das Bundesgesetz vom 11. April 18891über Schuldbetreibung und Konkurs wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie folgt:
…2
SR 281.1 ↩
Text siehe im genannten BG. Für die Fassung der Art. 132bis, 141 Abs. 3 und 258 Abs. 4 sieheAS 24 233SchlT Art. 60. ↩
0 commentaries