1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufgehoben.
2Insbesondere sind aufgehoben:
das Bundesgesetz vom 24. Dezember 18741betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe;
das Bundesgesetz vom 22. Juni 18812betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit;
das Bundesgesetz vom 14. Juni 18813über das Obligationenrecht.
3In Geltung bleiben die Spezialgesetze betreffend das Eisenbahn-, Dampfschiff-, Post-, Telegraphen- und Telefonrecht, die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, diejenigen betreffend die Fabrikarbeit und die Haftbarkeit aus Fabrikbetrieb und aus andern Unternehmungen sowie alle Bundesgesetze über Gegenstände des Obligationenrechts, die neben dem Bundesgesetz vom 14. Juni 1881 über das Obligationenrecht erlassen worden sind.
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